BIS: Suche und Detail

Bauleitplanung

Kurzbeschreibung

Hier haben Sie Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Bebauungsplan oder Fläschennutzungsplan

Beschreibung

Die Öffentlichkeit -zu der auch Kinder und Jugendliche gehören- kann sich während des Aufstellungsverfahrens zu einem Bebauungsplan zu vorgegebenen Verfahrensschritten (während der Offenlegung und beim Regelverfahren auch zur frühzeitigen Beteiligung) zur Planung äußern.

Die städtebauliche Planung gehört nach dem Grundgesetz zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Städte und Gemeinden. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten.

Die städtebauliche Planung in den Städten und Gemeinden stützt sich im Wesentlichen auf zwei Planungsstufen: auf den Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan und auf Bebauungspläne als verbindlichen Bauleitplan. Der Flächennutzungsplan ist ein Plan für das gesamte Gemeindegebiet. In ihm wird die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung flächendeckend in ihren Grundzügen dargestellt. Ein Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan heraus zu entwickeln. Bebauungspläne setzen die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke im Plangebiet verbindlich fest.

Angesichts der großen Bedeutung dieser beiden Planarten für das Gemeinwesen, für die Eigentümer und für die gesamte Bevölkerung enthält das Baugesetzbuch Planungsgrundsätze und Verfahrensregeln für die Aufstellung von Bauleitplänen. Diese Verfahrensregeln stehen am Anfang des Gesetzes. Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Es bestehen Pflichten zur Öffentlichkeitsbeteiligung und zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, die von den jeweiligen Planungen berührt sind. Nachdem ein Plan öffentlich ausgelegen hat und von der Gemeindevertretung als Satzung beschlossen worden ist, tritt er in Kraft. Das Verfahren ist in seinen Grundzügen für den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan gleich. Der Flächennutzungsplan muss jedoch immer von der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) genehmigt werden.

Die Stadt Meerbusch hält ihre Bauleitpläne zur Einsichtnahme für die Bürgerschaft im Technischen Rathaus in Lank-Latum bereit. Während der Sprechzeiten und nach Terminvereinbarung stehen der Bürgerschaft die Mitarbeiter für die Beratung und Auskunft über das Stadtbau- und Planungsrecht zur Verfügung.

Auskunft aus Bauleitplänen

Eine planungsrechtliche Auskunft wird nur schriftlich erteilt. Eine telefonische Auskunft ist nicht möglich.

Für schriftliche Auskünfte zum Planungsrecht –Zusendung des Bebauungsplanes per E-Mail– werden Gebühren erhoben.
Persönliche Auskünfte und Beratung während der Sprechzeiten (dienstags 8.00 - 12.00 Uhr und donnerstags 14.00 - 16.00 Uhr) bleiben weiterhin kostenlos.

Bitte senden Sie ihre Anfrage an:

stadtplanung(at)meerbusch.de

Für die planungsrechtliche Auskunft über ein Grundstück werden die Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer benötigt. Eine Auskunft über den Straßennamen mit Hausnummer ist nicht verbindlich, da sich diese im Kataster von der Örtlichkeit unterscheiden können. Ein Plan mit deutlicher Kennzeichnung des Grundstückes ist ebenfalls möglich.

Bitte geben Sie ebenfalls die Rechnungsadresse an.

Regelverfahren (vereinfachtes/beschleunigtes Verfahren abweichend):

  1. Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan
  2. Erarbeitung des Plankonzepts
  3. frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
  4. frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
  5. Überarbeitung des Plankonzepts
  6. formelle Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
  7. Überarbeitung des Plankonzepts
  8. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
  9. öffentliche Auslegung
  10. Prüfung der Stellungnahmen
  11. Abwägung, Beschluss

Für Kopien und Plots (Verwaltungsgebührensatzung)

Zuständige Einrichtungen