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Abbruch von Gebäuden

Beschreibung

Der Abbruch von baulichen Anlagen ist in der Regel genehmigungspflichtig, das heißt, es ist ein Abbruchantrag zu stellen.

Genehmigungsfreie Abbrüche:

Ausnahmsweise sind bestimmte Abbruchmaßnahmen genehmigungsfrei. Diese sind in § 62 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) aufgeführt. Nach dieser Vorschrift sind beispielsweise keine Genehmigungen erforderlich.

Hinweise:

Auch bei genehmigungsfreien Abbruchvorhaben kann gegebenenfalls eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich sein.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), aufgrund der Vorschriften der BauO NRW oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden.

Die Gebühren werden auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) ermittelt. Die konkrete Höhe der Gebühren ist abhängig von der Größe des Abbruchgebäudes.

Zuständige Einrichtungen