Suche
Abbruch von Gebäuden
Beschreibung
Der Abbruch von baulichen Anlagen ist in der Regel genehmigungspflichtig, das heißt, es ist ein Abbruchantrag zu stellen.
Genehmigungsfreie Abbrüche:
Ausnahmsweise sind bestimmte Abbruchmaßnahmen genehmigungsfrei. Diese sind in § 62 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) aufgeführt. Nach dieser Vorschrift sind beispielsweise keine Genehmigungen erforderlich.
Hinweise:
Auch bei genehmigungsfreien Abbruchvorhaben kann gegebenenfalls eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich sein.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), aufgrund der Vorschriften der BauO NRW oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden.
Die Gebühren werden auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) ermittelt. Die konkrete Höhe der Gebühren ist abhängig von der Größe des Abbruchgebäudes.
Zuständige Einrichtungen
-
Stadtplanung und Bauordnung
-
- Wittenberger Straße 21
- 40668 Meerbusch
-