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Abbruch von Gebäuden

Beschreibung

Der Abbruch von baulichen Anlagen ist in der Regel genehmigungspflichtig, das heißt, es ist ein Abbruchantrag zu stellen.

Genehmigungsfreie Abbrüche:

Ausnahmsweise sind bestimmte Abbruchmaßnahmen genehmigungsfrei. Diese sind in § 62 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) aufgeführt. Nach dieser Vorschrift sind beispielsweise keine Genehmigungen erforderlich.

Hinweise:

Auch bei genehmigungsfreien Abbruchvorhaben kann gegebenenfalls eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich sein.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), aufgrund der Vorschriften der BauO NRW oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden.

Die Gebühren werden auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) ermittelt. Die konkrete Höhe der Gebühren ist abhängig von der Größe des Abbruchgebäudes.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen