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Amtspflegschaften und Amtsvormundschaften

Beschreibung

Das Jugendamt kann zum Pfleger oder Vormund eines minderjährigen Kindes vom zuständigen Amtsgericht bestellt werden. Die Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft tritt ein, wenn die elterliche Sorge teilweise oder ganz durch richterliche Entscheidung entzogen wurde. Eine gesetzliche Amtsvormundschaft besteht während der Minderjährigkeit der Mutter. Das Jugendamt ist als Pfleger oder Vormund gesetzlicher Vertreter des Kindes und trifft die notwendigen Maßnahmen zum Wohle des Kindes. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Bereich.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen