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Bauaufsichtsgebühren

Beschreibung

Für die meisten Tätigkeiten der Bauaufsicht sind Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren ergeben sich aus der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW), veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW vom 12.07.01. Als Bemessungsgrundlagen gelten bei Neubauten oder Erweiterungen die Rohbausumme, bei Änderungen im Bestand die Herstellungssumme. Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlagen sind die Vorschriften der DIN 276 und 277 zu beachten. Die Höhe der Genehmigungsgebühren richtet sich nach Art und Besonderheit des Bauvorhabens und beträgt zwischen 0,6 und 1,3 Prozent der Bemessungsgrundlage. Soweit Abweichungen oder Befreiungen erforderlich werden, sind hierfür Sondergebühren zu erheben. Je Tatbestand können diese bis zu 500,- Euro betragen.

Eine Gebühr wird auch dann erhoben, wenn ein bereits eingereichter Antrag zurückgenommen wird, mit der sachlichen Prüfung jedoch bereits begonnen worden ist. Je nach dem Bearbeitungsstand wird hier eine reduzierte Gebühr berechnet. Im weiteren Verfahren eines genehmigten Vorhabens können zusätzliche Gebühren für Baukontrollen oder Abnahmetermine berechnet werden. Diese ergeben sich aus einem Prozentsatz der Genehmigungsgebühren und sind im Einzelfall festzusetzen. Der Gebührenbescheid stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt dar, gegen den ein Rechtsbehelf (seit dem 15.04.07 steht nur noch der Klageweg offen) eingelegt werden kann. Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen besteht jedoch zunächst die vorläufige Zahlungsverpflichtung. Die Klage ist beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen. Bei Klärungsbedarf wird empfohlen, sich mit dem Architekten oder mit dem Sachbearbeiter der Bauaufsicht in Verbindung zu setzen.

Zuständige Einrichtungen