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Baulasten

Beschreibung

Das Gesetz definiert die Baulast als öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus dem Gesetz ergibt. Die Baulast bewirkt keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, sondern sie räumt rechtliche Hindernisse aus, die einem Bauvorhaben im Wege stehen. Baulasten sind unwiderruflich und gelten auch für Rechtsnachfolger.

Gesetzliche Grundlage: § 83 Baulast und Baulastenverzeichnis Landesbauordnung NRW (BauO NRW).

Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis

Die Auskunft erfolgt grundsätzlich schriftlich.

Der Anfrage ist neben den Grundstücksangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück) und der Lagebezeichnung (Straße, Hausnummer) eine Eigentümervollmacht beizufügen.  

Beispiele für die häufigsten Anwendungsfälle

  • Abstandflächen-Baulast
  • Vereinigungsbaulast
  • Erschließungsbaulast
  • Stellplatz- / Garagenanbindung  

Die Gebühren werden auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) ermittelt.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen