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Grundstücksbezogene Beiträge

Beschreibung

Was sind Beiträge?

Es gibt drei Arten von grundstücksbezogenen Beiträgen:

1. Beiträge nach §§ 127 ff Baugesetzbuch (BauGB) – Erschließungsbeiträge

Damit ein Grundstück bebaut werden kann, benötigt es u.a. eine Erschließung durch eine öffentliche Straße. Die Kosten der erstmaligen Herstellung dieser Straße sind nach den §§ 127 ff BauGB in Verbindung mit der  Satzung der Stadt Meerbusch über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu 90 % auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke umzulegen.

2. Beiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) – Straßenausbaubeiträge

Die erstmalig hergestellte Straße oder Teilanlage (u.a. Beleuchtung, Gehweg usw.) ist irgendwann verschlissen oder entspricht nicht mehr den Anforderungen. Solche Straßen oder Teilanlagen werden dann grundlegend saniert. Nach § 8 KAG NRW sind ein Teil der Kosten für eine nachmalige Herstellung (Erneuerung) oder eine Verbesserung auf die angrenzenden Grundstücke umgelegt. Weitere Grundstücke können in besonderen Fällen ebenfalls beitragspflichtig sein. Nach § 8 a KAG NRW trägt das Land NRW die Hälfte dieser Kosten für Maßnahmen, die erstmals ab dem Haushaltsjahr 2018 veranschlagt wurden. Die übrigen Kosten trägt die Allgemeinheit für die Nutzung der öffentlichen Straße. Das genaue Prozedere regelt die Satzung der Stadt Meerbusch über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW.

3. Beiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) – Kanalanschlussbeiträge

Die Kanalanschlussbeiträge werden erhoben für Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind oder angeschlossen werden können und Bauland sind. Grundlage hierfür sind das KAG NRW und die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Meerbusch.

Der Kanalanschlussbeitrag wird für jedes Grundstück nur einmal erhoben.

Fragen zu den Beiträgen beantworten die nachstehenden Sachbearbeiter.

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