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Brandschutz (vorbeugend)

Kurzbeschreibung

Der Schutz von Menschen, Tieren und Sachen vor den Folgen eines Brandes ist eines der wesentlichen Ziele des Bauordnungsrechts.

Aufgabe des vorbeugenden Brandschutzes ist dabei die Verhinderung der Brandentstehung und die Begrenzung von Brandschäden durch eine entsprechende Planung von Gebäuden.

Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes ist die Schadensbegrenzung durch Rettungsmaßnahmen und Löscharbeiten der Feuerwehr.

Brandschäden entstehen nicht nur durch das Feuer, sondern zu einem sehr großen Teil durch die Einwirkung des Rauches. Dieser ist heute wegen der Verwendung zahlreicher Kunststoffe oft hochgiftig und damit für Menschen eine weit größere Gefahr als das Feuer selbst. Der Umfang und die Art der erforderlichen Vorkehrungen hängen von der Größe des Gebäudes, seiner Nutzung und seiner Lage ab.

Die Hauptthemen des vorbeugenden Brandschutzes sind:

  • Die Verhinderung der Brandausbreitung im Gebäude selbstIn den §§ 29 bis 35 der Bauordnung sind die Anforderungen an die Decken, Wände, Stützen und Dächer der verschiedenen Gebäudearten festgelegt. Ein Gebäude muss – abhängig von seiner Größe – bei einem Brand bis zu 90 Minuten standsicher sein, Decken und Brandwände müssen für diesen Zeitraum die Ausbreitung des Feuers über den Entstehungsort hinaus verhindern.
  • Die Verhinderung des Feuerüberschlags auf die NachbargebäudeDurch die Einhaltung der Abstände zu anderen Gebäuden (mindestens 5 Meter), oder durch Brandwände ohne Öffnungen soll das Übergreifen eines Brandes auf benachbarte Gebäude vermieden werden.
  • Die Verhinderung oder wenigstens Begrenzung der Verrauchung des GebäudesÖffenbare Fenster und Rauchabzüge (besonders im Treppenraum) ermöglichen es den Benutzern des Gebäudes und der Feuerwehr, den entstehenden Rauch abzuführen und so die Rettungswege für die Benutzer und die Angriffswege für die Feuerwehr benutzbar zu halten.
  • Die Sicherstellung der erforderlichen Rettungswege aus dem Gebäude heraus. Aus jeder Nutzungseinheit eines Gebäudes (Wohnung, Büro, Laden etc.) müssen in jedem Geschoss zwei voneinander unabhängige Fluchtmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Im Normalfall ist der Treppenraum der erste Rettungsweg. Der zweite Rettungsweg kann auf andere Weise gesichert werden.
  • Die Möglichkeit für die Feuerwehr, schnell an das Gebäude heran und an den Brandherd zu gelangenFür den Einsatz der Kraftfahr-Drehleiter ist eine Feuerwehrzufahrt und eine entsprechende Aufstellfläche für das Fahrzeug erforderlich. Bei besonders gefährdeten Gebäuden ist eine Brandmeldeanlage vorzusehen, die bei der Entstehung eines Brandes automatisch die Feuerwehr alarmiert und dadurch einen besonders schnellen Einsatz ermöglicht.
  • Die Bekämpfung eines BrandesDie Bekämpfung eines Brandes kann durch die Nutzer selbst (Feuerlöscher,Wandhydranten zum Beispiel in Tiefgaragen, Feuerlöschdecken für Küchen), durch die Feuerwehr (Hydranten im Straßenraum oder auf dem Grundstück, Steigleitungen für das Löschwasser im Gebäude) und automatisch durch eine Sprinkleranlage erfolgen. Bei der Planung größerer Gebäude muss vom Entwurfsverfasser in Abstimmung mit der Feuerwehr geklärt werden, ob die Versorgung mit Löschwasser (Wassermenge und Lage der Hydranten) gesichert ist.

Beschreibung

Beratung

Brandschutztechnische Beratung für Bauherren, Architekten und Inverstoren bei Bauvorhaben (auch in Zusammenarbeit mit anderen Ämtern). Es erfolgt eine mündliche Beratung mit schriftlicher Bestätigung im Amt oder vor Ort, die Dauer liegt zwischen einer und drei Stunden. Eine vorherige Terminabsprache ist erforderlich.

Brandschau

Brandschau: Regelmäßige Überprüfung von brandschaupflichtigen Objekten (auch zusammen mit anderen Ämtern). Die Brandschau wird in der Regel in Abständen von fünf Jahren durchgeführt (Brandschauverordnung BrSchVO NRW vom 12.06.1984). Eine Terminabsprache und das entsprechende Anschreiben erfolgen durch das Amt. Je nach Aufwand bzw. Größe und Nutzung des Objektes kann die Brandschau zwischen einer und acht Stunden dauern.

Schulung

Brandschutztechnische Beratung, Unterweisung und Schulung in Betrieben und Einrichtungen mit schriftlicher Bestätigung im Amt oder vor Ort.

Die Durchführung dauert zwischen ein und vier Stunden, eine vorherige Terminabsprache ist erforderlich.

Stellungnahme

Vorbeugender Brandschutz, Stellungnahmen zum abwehrenden Brandschutz an Sachverständige zur Vorbereitung von Bescheinigungen staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes.

Die Erstellung und Zusendung entsprechender Stellungnahmen an Sachverständige nimmt bei vorheriger Terminabsprache rund zwei bis sechs Stunden in Anspruch.

Information

Brandschutztechnische Beratung, Aufklärung und Information zum Thema Brandschutz (auch telefonisch), je nach Aufwand etwa eine Stunde Dauer.

Beratung, Stellungnahme:

  • Bau- und Betriebsbeschreibungen,
  • Brandschutzgutachten,
  • Planunterlagen

Information:

  • Planunterlagen
  • Beratung: 48,06 € pro Stunde
  • Brandschau: 48,06 bis 62,38 € pro Stunde
  • Schulung: 48,06 €
  • Stellungnahme: 56,24 €
  • Information 48,06 €

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen