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Datenübermittlung (Melderecht) / Widerspruch gegen Datenweitergabe

Beschreibung

Sie können der Weitergabe Ihrer Daten (Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Doktorgrad, Anschrift) nach dem Bundesmeldegesetz gegen nachfolgende Stellen wiedersprechen:

  • Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
  • Mandatsträger, Presse oder Rundfunk in Zuge von Alters- oder Ehejubiläen
  • Adressbuchverlage
  • Religionsgesellschaften von engsten Familienangehörigen, sofern Sie nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören

Für Ihren Widerspruch können Sie den bereitgestellten Vordruck online einreichen, postalisch übersenden oder ausgefüllt in einem der Bürgerbüros der Stadt Meerbusch abgeben. Er kann jederzeit nach Ihrer Anmeldung erfolgen und ist an keine Frist gebunden.

Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung an die Bundeswehr ist ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr möglich. Zuvor eingelegte Widersprüche verlieren an diesem Tag ihre Gültigkeit.

Bisher bestand die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Datenweitergabe zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach §§ 36 Absatz 2 BMG, 58c Soldatengesetz (SoldG). Diese ist mit dem durch den Deutschen Bundestag am 5. Dezember 2025 beschlossenen „Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes“ (WDModG) weggefallen. Aufgrund der hierin enthaltenen Änderungen des Wehrpflichtgesetzes (WPflG), Soldatengesetzes und Bundesmeldegesetzes (BMG) erfolgt die Datenabfrage nunmehr nach §§ 34a, 38 BMG i.V.m. §§ 15, 58b, 58c, 77 WPflG im automatisierten Abruf.

Eine Widerspruchsmöglichkeit besteht für keinen der dort genannten Abrufzwecke.

Personen ab 16 Jahren üben Ihr Widerspruchsrecht persönlich aus. Andere Personen (auch Erziehungsberechtigte) können einen Antrag nur mit entsprechender eingereichter Bevollmächtigung stellen. Haben Erziehungsberechtigte bereits vor Vollendung des 16. Lebensjahres Ihres Kindes einen Widerspruch einrichten lassen, kann dieses ab Vollendung des 16. Lebensjahres den Widerspruch widerrufen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen