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Eingliederungshilfe

Beschreibung

Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zuständig für die Gewährung der Eingliederungshilfe ist der Rhein-Kreis Neuss und der LVR Köln. Entsprechende Anträge können im Fachbereich Soziale Hilfen/Jugend aufgenommen und weitergeleitet werden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen