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Entwässerung - Abwasserbeseitigungskonzept

Beschreibung

In § 46 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) für Nordrhein - Westfalen in Verbindung mit § 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes wird festgelegt, daß die Gemeinden
zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Es handelt sich hierbei um eine Pflichtaufgabe, die die Gemeinden unter der Beachtung der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, des
Landeswassergesetzes und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu erfüllen haben.


Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden umfasst insbesondere:

  • die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken
  • das Sammeln und Fortleiten des auf den Grundstücken im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers
  • Aufstellung eines Bestandsplanes des Kanalnetzes und eines Planes für den Betrieb
  • das Behandeln (Reinigen) von Abwasser sowie die Entsorgung des dabei anfallenden Klärschlammes
  • die Errichtung, der Betrieb und die Erweiterung oder Anpassung der erforderlichen Abwasseranlagen an die Anforderungen des WHG
  • das Einsammeln, Abfahren und Entsorgen des Klärschlammes aus Kleinkläranlagen
  • die Aufstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes
  • die Beratung der Grundstückseigentümer zur privaten Abwasserbeseitigung

Die Gemeinden haben zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 46 Abs. 1 Nr.6 LWG i.V.m. § 47 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 3 LWG die zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu planen, zu errichten, zu erweitern oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik anzupassen. Nur in wenigen Ausnahmefällen sind Befreiungen von der Abwasserbeseitigungspflicht möglich, z.B. bei Kleinkläranlagen im Außenbereich (§ 53 Abs. 4 LWG). In diesen Fällen wird die Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen.
Der Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht notwendigen Baumaßnahmen der Gemeinde sind gemäß § 47 Abs. 1 LWG in einem Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) darzustellen.

Das ABK ist von der Gemeinde nach dem Landeswassergesetz mindestens alle 6 Jahre aufzustellen. Da die Festlegungen im Rahmen des ABK mithin sowohl rechtliche wie finanzielle Folgen für die Gemeinde haben und eine Abstimmung mit den Festlegungen des Investitionsprogramms erforderlich ist, ist ein Beschluss des Rates über das Konzept erforderlich.
Das ABK soll einen Überblick über die von der Gemeinde durchzuführenden Maßnahmen geben und sie nach derzeitigem Stand in eine Dringlichkeitsreihenfolge einordnen. Das ABK gibt somit einen Überblick über die Gesamtheit der Abwasseranlagen, die von der Gemeinde noch zu planen, zu errichten oder zu sanieren sind, die erweitert oder angepasst werden müssen.
Ziel des ABK ist es, eine zusammenfassende Darstellung zu erhalten, ohne bereits prüffähige Details und deren technischen Lösungen zu bekommen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen