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Fliegende Bauten

Beschreibung

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten (§ 79 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen). Typische fliegende Bauten sind Zelte und Karussells. Beim erstmaligen Aufstellen und Gebrauch bedürfen diese einer Ausführungsgenehmigung. Hierbei wird ein Prüfbuch angelegt, dass bei jedem weiteren Aufbau vorzulegen ist; hierin sind sämtliche Änderungen und die entsprechenden Gebrauchsabnahmen einzutragen.

Zuständige Einrichtungen