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Friedhofsangelegenheiten

Beschreibung

Friedhofsangelegenheiten, Bestattungen, Grabsteine und -einfassungen

Bestattungen in gebotener Würde gemäß:
Friedhofssatzung bzw. Friedhofsgebührensatzung und Bestattungsgesetz NW

Gemeinsam mit dem betreuenden Bestatter bzw. der Friedhofsverwaltung wird die Art der Grabstätte festgelegt und der Bestattungstermin mit den Angehörigen abgestimmt. Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Anzahl der Bestattungen in diesem Zeitraum und den möglichen Bestattungsterminen. Die Anträge für Grabmale und ggf. -einfassungen, die über einen Steinmetz Ihrer Wahl bei der Friedhofsverwaltung einzureichen sind, werden schnellstmöglich nach Prüfung der technischen Daten genehmigt.

Folgende Grabarten stehen auf den Meerbuscher Friedhöfen zur Verfügung:

Erdbestattungsreihengrabstätten

sind gedacht für Erdbestattungen und werden nur für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) zugeteilt. Sie werden der Reihe nach belegt und können somit nicht ausgewählt werden. Es ist nur eine Bestattung möglich. Das Verfügungsrecht läuft nach Ablauf von 25 Jahren aus und kann nicht verlängert werden.

Erdbestattungswahlgrabstätten

können von den Angehörigen des Verstorbenen ausgewählt werden und sind grundsätzlich länger nutzbar (mindestens 25 Jahre). Nach Ablauf von 25 Jahren können die Angehörigen das Nutzungsrecht neu erwerben (für mindestens 5 und maximal 25 Jahre). Zur Verfügung stehen ein- oder mehrstellige Erdbestattungswahlgrabstätten. Pro Stelle können neben einer Erdbestattung bis zu zwei Urnen zusätzlich bestattet werden. Das Nutzungsrecht an Erdbestattungswahlgrabstätten kann schon zu Lebzeiten erworben werden.

Urnenreihengrabstätten

vergibt die Friedhofsverwaltung ebenfalls für einen Zeitraum von 25 Jahren zur Bestattung von jeweils einer Urne. Das Verfügungsrecht läuft nach 25 Jahren aus und kann nicht verlängert werden.

Urnenreihengrabstätten in Urnengemeinschaftsgrabanlagen

werden innerhalb der Gemeinschaftsgrabanlagen der Reihe nach mit jeweils einer Urne belegt. Das Verfügungsrecht läuft nach 25 Jahren aus und kann nicht verlängert werden. Urnengemeinschaftsgrabanlagen werden auf Grundlage privatrechtlicher Dauergrabpflegeverträge zwischen den Auftraggebenden der Bestattungen bzw. Verfügungsberechtigten der Grabstätten mit externen Dienstleistern (Friedhofsgärtnerei) intensiv gärtnerisch gepflegt. Die Bestattung in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage erfolgt nur dann, wenn der Friedhofsverwaltung vor der Bestattung seitens des Auftraggebenden bzw. künftigen Verfügungsberechtigten ein Dauergrabpflegevertrag mit einer Friedhofsgärtnerei mit Absicherung der Grabpflegekosten bis zum Ende der Ruhezeit vorgelegt wird. 

Urnenwahlgrabstätten

sind ebenfalls nur für die Bestattung von Urnen vorgesehen, allerdings können die Angehörigen hier die Grabstätte auswählen. Eine Urnenwahlgrabstätte nimmt bis zu 4 Urnen auf. Urnenwahlgrabstätten sind grundsätzlich länger nutzbar (mindestens 25 Jahre). Nach Ablauf von 25 Jahren können die Angehörigen das Nutzungsrecht neu erwerben (für mindestens 5 und maximal 25 Jahre). Das Nutzungsrecht an Urnenwahlgrabstätten kann schon zu Lebzeiten erworben werden.

Anonymgrabstätten

gibt es ausschließlich auf dem Friedhof in Osterath. Sie sind als Rasenfläche angelegt. Es gibt sowohl Erdbestattungs- als auch Urnenanonymgrabstätten. Es ist jeweils nur eine Bestattung möglich. Um Herrichtung und Pflege kümmert sich allein die Friedhofsverwaltung. Grabmale und Grabschmuck sind hier nicht möglich. Das Verfügungsrecht läuft nach Ablauf von 25 Jahren aus und kann nicht verlängert werden.

Wiesengrabstätten

gibt es als Erdbestattungs- und Urnenwiesengrabstätten. Sie werden der Reihe nach belegt. Erdbestattungswiesengrabstätten werden einstellig oder zweistellig angelegt. Die Entscheidung hierüber muss bereits bei der ersten Bestattung getroffen werden. Pro Stelle kann eine Erd- und eine Urnenbestattung erfolgen. Urnenwiesengrabstätten sind grundsätzlich einstellig. Hier ist die Bestattung von zwei Urnen möglich. Herrichtung und Pflege liegen allein in Händen der Friedhofsverwaltung. Die Grabstätten können nicht bepflanzt werden. Grabschmuck kann nur an einer gesondert ausgewiesenen zentralen Stelle auf dem jeweiligen Grabfeld abgelegt werden. Das Verfügungsrecht läuft nach Ablauf von 25 Jahren aus. Im Fall einer Folgebestattung kann es bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert werden. Das Verfügungsrecht an Wiesengrabstätten kann schon zu Lebzeiten erworben werden.

Baumgrabstätten

sind Grabstätten für Urnenbestattungen in einem Baumgrabfeld auf den Friedhöfen Büderich und Osterath. Im Wurzelbereich besonders ausgwiesener Bäume ist dort die Bestattung von biologisch abbaubaren Urnen möglich. In einer Baumgrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden. Herrichtung und Pflege liegen allein in Händen der Friedhofsverwaltung. Die Grabstätten können nicht bepflanzt werden. Grabschmuck kann nur an einer gesondert ausgewiesenen zentralen Stelle abgelegt werden. Das Verfügungsrecht läuft nach Ablauf von 25 Jahren aus. Im Fall einer Folgebestattung kann es bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert werden. Das Verfügungsrecht kann schon zu Lebzeiten erworben werden.

Aschenstreufelder

(nicht auf dem Friedhof Lank II - Nierster Straße)
dienen der Beisetzung von Aschen durch Versteuung, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat. Rechte und Pflichten an den Streufeldern (u.a. Herrichtung und Pflege) obliegen ausschließlich der Stadt.

Hinweise:

Grundsätzlich ist zu beachten, dass Grabstätten innerhalb von 2 Monaten durch die Angehörigen würdig herzurichten und innerhalb von weiteren 4 Monaten gärtnerisch anzulegen sind. Dies gilt nicht für anonyme Grabstätten, Wiesengrabstätten, Baumgrabstätten sowie Aschenstreufelder.

Bitte beachten Sie: Die Gebühren werden nach der Friedhofsgebührensatzung berechnet. Grundlagen sind die Art der Grabstätte und die weiteren Dienstleistungen einer Bestattung wie z.B. die Nutzung der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen