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Genehmigungsfreistellung

Beschreibung

Unter Genehmigungsfreistellungen versteht man genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen. Grundlage hierfür ist § 67 BauO NRW.

Sie bedürfen bei Errichtung oder Änderung keiner Genehmigung, wenn:

  • das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht
  • das Vorhaben den örtlichen Bauvorschriften nicht widerspricht
  • die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist
  • die Kampfmitteluntersuchung durchgeführt wurde
  • die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll   

Unter die Genehmigungsfreistellung können folgende Vorhaben fallen:

  • Wohngebäude gringer Höhe Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt und die dem Wohnen dienen
  • Wohngebäude mittlerer Höhe Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt und die dem Wohnen dienen
  • die zu diesen Wohngebäuden gehörenden Nebengebäude (z.B. Abstellraum) und Nebenanlagen (z.B. Einfriedungen)
  • die zu diesen Wohngebäuden dienenden Garagen und überdachten Stellplätze bis zu 1000m² Nutzfläche  

 

  • Antrag zur Vorlage in der Genehmigungsfreistellung mit Unterschrift des Bauherrn und des Entwurfsverfassers (1- fach)
  • Erklärung des Entwurfsverfassers, dass das Bauvorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht (1- fach)
  • Lageplan (1- fach)
  • beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte/ Flurkarte (1- fach)
  • Grundrisse (1- fach)
  • Schnitt (1- fach)
  • Ansichten (1- fach)
  • Berechnung der Grundfläche (Maß der baulichen Nutzung) (1- fach)
  • Rechnerischer Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche (1- fach)
  • Statistischer Erhebungsbogen (1- fach)
  • ggf. planungsrechtliche Auskunft, falls vorhanden (1- fach)

Zuständige Einrichtungen