Rattenbekämpfung
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Beschreibung
Ratten – die ungeliebten Nachbarn
Das Vorgehen bei der Bekämpfung von Ratten im Stadtgebiet hat sich im vergangenen Jahr geändert. Generell gilt jetzt folgendes zu beachten:
Treten auf einem Privatgrundstück Ratten in übermäßiger Zahl auf, ist nun der Haus- bzw. Grundstückseigentümer zur Bekämpfung verpflichtet.
Auf öffentlichem Grund veranlasst die Stadtverwaltung wie bisher alle notwendigen Maßnahmen, um die Tiere zu bekämpfen.
Problem „Rattenplage“?
Eine gemeinsam mit dem Gesundheitsamt des Rhein-Kreises Neuss vorgenommene Betrachtung der Situation ergab, dass es im Meerbuscher Stadtgebiet aktuell weder eine besorgniserregende Rattenpopulation, noch eine Gefährdung durch die Übertragung von Krankheitserregern durch Ratten gibt.
Tatsache ist, dass die Sichtung einzelner Ratten nicht notwendigerweise auch Bekämpfungsmaßnahmen erforderlich macht. Von einer überproportionalen Population ist immer dann auszugehen, wenn in einem bestimmten Bereich schon tagsüber mehrfach mehrere Tiere beobachtet werden. Erst dann müssen behördliche Maßnahmen nach den Paragrafen 16 und 17 des Infektionsschutzgesetzes ergriffen werden.
Was unternimmt die Stadt?
Die Stadt veranlasst die notwendigen Maßnahmen zur Rattenbekämpfung im öffentlichen Bereich, zum Beispiel werden so genannte Dauerköderstationen an öffentlichen Plätzen, an Schulen oder Containerstandorten eingerichtet. Richtschnur dabei sind die einschlägigen Erfahrungen der vergangenen Jahre und der im Mängelmelder registrierten Meldungen. Die Standorte werden durch einen Schädlingsbekämpfer im Auftrag der Stadt mit Ködern bestückt und kontrolliert.
Was können / müssen Sie selbst tun?
Treten auf einem Privatgrundstück Ratten in größerer Zahl auf, ist grundsätzlich der Haus- bzw. Grundstückseigentümer dafür verantwortlich, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung einzuleiten. Die Kosten hierfür sind vom Grundstückseigentümer zu tragen.
Bei der Bekämpfung ist zu beachten, dass Biozidprodukte nur entsprechend ihrer jeweiligen Zulassung und den dort festgelegten Anwendungsbedingungen verwendet werden dürfen. Insbesondere dürfen antikoagulante Rodentizide („Rattengift“) künftig nicht mehr von Privatpersonen angewendet werden. Entsprechende Produkte durften nur noch bis zum 25. April 2026 für die Verwendung durch Privatpersonen in Verkehr gebracht werden. Bereits vorhandene Restbestände dürfen von Privatpersonen noch bis zum 22. Oktober 2026 entsprechend ihrer Zulassung und Gebrauchsanweisung aufgebraucht werden.
Für eine Bekämpfung mit entsprechenden Rodentiziden sollte daher ein Fachunternehmen für Schädlingsbekämpfung beauftragt werden. Geeignete Fachfirmen finden Sie beispielsweise über Branchenverzeichnisse oder den Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verband.
Unabhängig von einer unmittelbaren Bekämpfung sollte Ratten der Zugang zu Nahrungsquellen sowie zu Unterschlupf- und Nistmöglichkeiten entzogen werden. Lebensmittel- und Speisereste sollten für Ratten unzugänglich aufbewahrt und entsorgt werden. Essensreste dürfen nicht über die Toilette oder andere Abwasserleitungen entsorgt werden, da hierdurch Ratten in der Kanalisation angelockt werden können.
Auch länger unberührte Ablagerungen wie Kartonagen, Zeitungen, Gartenabfälle, Holzstapel oder vergleichbare Materialien können Ratten als Unterschlupf oder Nistmöglichkeit dienen. Abfälle sollten deshalb grundsätzlich in geschlossenen Behältern aufbewahrt und mögliche Rückzugsorte regelmäßig kontrolliert beziehungsweise beseitigt werden.
Sollten Sie im öffentlichen Bereich wiederholt Ratten oder ein größeres Rattenaufkommen feststellen, informieren Sie bitte die Stadtverwaltung. Ihre Hinweise helfen bei der Beurteilung, ob und welche Bekämpfungsmaßnahmen erforderlich sind.
Stellt Rattengift ein Risiko dar?
Rodentizide sind Biozidprodukte und können bei unsachgemäßer Verwendung Gefahren für Menschen, Haus- und Wildtiere sowie die Umwelt verursachen. Bei ihrer Anwendung sind daher die jeweiligen Zulassungsbedingungen und Gebrauchsanweisungen einzuhalten.
Bei einer professionellen Rattenbekämpfung werden Köder in der Regel in geeigneten, gegen unbefugten Zugriff gesicherten Köderstationen ausgebracht. Dadurch soll verhindert werden, dass insbesondere Kinder, Haustiere oder andere Nicht-Zieltiere mit den Ködern in Kontakt kommen.
Die Verwendung entsprechender Biozidprodukte sollte daher Fachunternehmen überlassen werden, sofern das jeweilige Produkt nicht ausdrücklich für die Verwendung durch Privatpersonen zugelassen ist.
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Zuständige Einrichtungen
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Öffentliche Sicherheit und Ordnung
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- Straße: Wittenberger Straße Hausnummer: 21
- PLZ: 40668 Ort: Meerbusch
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Zuständige Kontaktpersonen
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Position: Funktionspostfach
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E-Mail: ordnungsamt@meerbusch.de