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Stellplatzablösung

Beschreibung

Gebäude oder Anlagen, deren Benutzung Verkehr auslöst, dürfen nur errichtet werden, wenn für die Fahrzeuge Garagen oder Stellplätze bereitgestellt werden. Dazu gehören auch Fahrradstellplätze. Die Zahl der notwendigen Autostellplätze wird auf Basis der Art der Nutzung, der geplanten Nutzfläche und der Erreichbarkeit des Gebäudes mit dem öffentlichen Nahverkehr berechnet. In besonders schwierigen Fällen kommt evtl. eine Stellplatzablösung in Frage. Lassen Sie sich dazu bei der Bauaufsicht beraten.  

Nach § 6 der aktuellen Stellplatzsatzung ist eine Ablöse von Stellplätzen nur noch in den zentralen Versorgungsbereichen (i.V.m. § 4 Abs. 5 Satzung - vgl. jeweils gültiges Einzelhandelskonzept der Stadt Meerbusch) möglich, siehe Anlagen Kartenauszüge EHK.