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Übermittlungssperre

Beschreibung

Nach den Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes (BMG) können Sie Widerspruch einlegen gegen:

  • Auskunft an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene,
  • Auskunft über Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk,
  • Auskunft an Adressbuchverlage für die Herausgabe von gedruckten Adressbüchern,
  • Übermittlung an Ihre öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, falls die anderen Familienmitglieder nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören,
  • Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung (für Personen unter 18 Jahren, die keine Zusendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften wünschen).

Bitte beachten Sie, dass Sie folgenden Auskünften nicht widersprechen können:

  • Datenübermittlung zwischen Meldebehörden oder an andere Behörden oder öffentliche Stellen im Rahmen des Meldegesetzes,
  • einfache Melderegisterauskunft (Namen und Adresse),
  • erweiterte Melderegisterauskunft, sofern ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird (z.B. zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen).

Für Ihren Widerspruch oder Ihre Einwilligung nutzen Sie bitte die beigefügten Formulare.  

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen