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Werbeanlagen

Beschreibung

Viele Werbeanlagen sind baurechtlich genehmigungsbedürftig. Die Prüfung der Werbeanlagen und Warenautomaten erfolgt im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

Das Antragsformular muss von Bauherr/in, von Entwurfsverfasser/in und von Grundstückseigentümer/in unterzeichnet werden.

Baubeschreibung

Eine Baubeschreibung ist nur erforderlich, wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden sollen.

Lageplan bei freistehenden Werbeanlagen

Der Lageplan sollte nicht älter als 6 Monate sein und mindestens im Maßstab 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte erstellt sein. Der Lageplan muss enthalten:

  • rechtmäßige Grenzen,
  • Festsetzungen eines Bebauungsplanes,
  • vorhandene bauliche Anlagen und Werbeanlagen,
  • Aufstellungs- oder Anbringungsort der Werbeanlage,
  • Abstände zu baulichen Anlagen, anderen Werbeanlagen, Verkehrsflächen sowie zu begrünten Flächen.

Bauzeichnungen

Die Bauzeichnungen (Ansichten, Grundrisse, Schnitte) müssen im Maßstab 1:50 eingereicht werden und müssen die Darstellung der geplanten Werbeanlage, ihre Maße, auch bezogen auf den Anbringungsort, sowie die Farben mit Angabe der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL-Farbregister enthalten.

Lichtbilder beziehungsweise Lichtbildmontage

Farbige Lichtbilder oder farbige Lichtbildmontagen müssen wiedergeben:

  • die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbingung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder an der sie angebracht werden soll
  • die Darstellung der vorhandenen Werbeanlagen auf dem Grundstück und den angrenzenden Grundstücken
  • die Darstellung und Bezeichnung der Werbeanlage/e, die beseitigt werden soll/en.

Angabe der Herstellungssumme

Es sind die Herstellungskosten einschließlich der Montagekosten und der Umsatzsteuer in Euro anzugeben.

An Entwurfsverfasser/in werden in der Regel keine besonderen Anforderungen gestellt. Das heißt die Antragstellerin / der Antragsteller oder die ausführende Firma können die Bauvorlagen erstellen. Der Bauantrag kann nur in vollständigem Zustand bearbeitet werden und muss in 3-facher Ausfertigung vorliegen.

An Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, oder in deren Nähe ist die Werbung mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen.

Bei der Planung sind die Satzungen der Stadt Meerbusch zu beachten.  

Die Gebühren werden auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) ermittelt

Zuständige Einrichtungen