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Zulässigkeit von Bauvorhaben

Beschreibung

Die Vorschriften über die ''Zulässigkeit von Bauvorhaben'' sind - aus der Sicht derjenigen, die wissen wollen, was auf einem bestimmten Grundstück gebaut oder nicht gebaut werden darf - im Baugesetzbuch festgelegt. Mit ihnen wird geregelt, ob ein bauliches Vorhaben in planungsrechtlicher Hinsicht zulässig, oder unzulässig ist. Das Baugesetzbuch >BauGB< unterscheidet bei der Zulässigkeit von Vorhaben drei Fallgruppen:

  • Die erste Fallgruppe betrifft Grundstücke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen. Ein ''qualifizierter'' Bebauungsplan ist dann gegeben, wenn der Plan bestimmte Mindestanforderungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen trifft. Ein Vorhaben ist planungsrechtlich zulässig, wenn es den Festsetzungen eines solchen Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§30 BauGB). Darüber hinaus sind ggf. ergänzende örtliche Bauvorschriften, z.B. Gestaltungssatzungen zu beachten.
  • Die zweite Fallgruppe betrifft Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, sondern innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (Innenbereich) liegen. Der wichtigste Maßstab der Zulässigkeit ist hier die vorhandene Umgebung. Das beabsichtigte Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die vorhandene Eigenart der näheren Umgebung einfügen (§ 34 BauGB). Darüber hinaus sind die Darstellungen des Flächennutzungsplanes und ggf. sonstige örtliche Bauvorschriften zu beachten.
  • Die dritte Fallgruppe betrifft den Außenbereich. Wenn ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt und auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, dann gehört es zum Außenbereich. Der Außenbereich soll im Grundsatz von einer Bebauung freigehalten werden. Einzelne Vorhaben dürfen jedoch auch hier errichtet werden. Wichtigstes Beispiel für im Außenbereich zulässiger Vorhaben sind Gebäude für landwirtschaftliche Betriebe (§ 35 BauGB).

Darüber hinaus sind die Darstellungen des Flächennutzungsplanes und ggf. sonstige örtliche Bauvorschriften zu beachten.

Die Stadt Meerbusch hält ihre Bauleitpläne zur Einsichtnahme für die Bürgerschaft im Technischen Rathaus in Lank-Latum bereit. Während der Sprechzeiten und nach Terminvereinbarung stehen der Bürgerschaft die Mitarbeiter für die Beratung und Auskunft über das Stadtbau- und Planungsrecht zur Verfügung.

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