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Dienstleistungsinformationen
Feuerwerk Genehmigung
Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV zum Erwerb und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II (neue Bezeichnung Kategorie F2)
Außer zu Silvester und Neujahr dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nur mit ordnungsbehördlicher Erlaubnis und zu besonderen Anlässen (z.B. Polterabend, Hochzeit oder Jubiläen, 18. und runde Geburtstage) abgebrannt werden.
§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV
- Das Abbrennen des Feuerwerkes ist nur volljährigen Personen (18. Jahre) gestattet.
- Das Feuerwerk darf eine Gesamtzeit von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein (§11 LImschG):
- Vom 01.05. bis 31.07. - 23:00 Uhr
- Vom 01.08. bis 30.10. - 22:30 Uhr
- Vom 01.11. bis Beginn der MESZ* - 22:00 Uhr
- Mit Beginn der MESZ* bis 30.04. - 22:30 Uhr
*MESZ = Mitteleuropäische Sommerzeit
- vollständig ausgefüllter Antrag (zur Zeit Formlos an den unten stehenden Sachbearbeiter)
- Nachweis über den Anlass
- Schriftliche Erlaubnis des Eigentümers, von dessen Grundstück das Feuerwerk abgebrannt werden soll
Der Antrag ist spätestens 14 Tage vor dem geplanten Ereignis bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzureichen. Anträge die kurzfristiger vor dem Ereignis eingereicht werden, haben keinen Anspruch auf Bearbeitung.
Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR erhoben.
Überweisung
Drei bis fünf Werktage
Zuständige Einrichtung
- Öffentliche Sicherheit und Ordnung
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- Wittenberger Straße 21
- 40668 Meerbusch
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Zuständige Kontaktperson
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Profil: Link
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Telefon: 02150 916-2901
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E-Mail: lars-michael.maas@meerbusch.de
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