BIS: Suche und Detail

Feuerwerk Genehmigung

Kurzbeschreibung

Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV zum Erwerb und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II (neue Bezeichnung Kategorie F2)

Beschreibung

Außer zu Silvester und Neujahr dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nur mit ordnungsbehördlicher Erlaubnis und zu besonderen Anlässen (z.B. Polterabend, Hochzeit oder Jubiläen, 18. und runde Geburtstage) abgebrannt werden.

§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV

  • vollständig ausgefüllter Antrag (siehe Downloads)
  • Nachweis über den Anlass
  • Schriftliche Erlaubnis des Eigentümers, von dessen Grundstück das Feuerwerk abgebrannt werden soll

Fachbereich 1; Bürgerbüro, Sicherheit und Ordnung

Der Antrag ist spätestens 14 Tage vor dem geplanten Ereignis bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzureichen. Anträge die kurzfristiger vor dem Ereignis eingereicht werden, haben keinen Anspruch auf Bearbeitung.

Drei bis fünf Werktage

  1. Das Abbrennen des Feuerwerkes ist nur volljährigen Personen (18. Jahre) gestattet. 
  2. Das Feuerwerk darf eine Gesamtzeit von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein (§11 LImschG):
  • Vom 01.05. bis 31.07. - 23:00 Uhr
  • Vom 01.08. bis 30.10. - 22:30 Uhr
  • Vom 01.11. bis Beginn der MESZ* - 22:00 Uhr
  • Mit Beginn der MESZ* bis 30.04. - 22:30 Uhr

*MESZ = Mitteleuropäische Sommerzeit

Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr in Höhe von mindestens 60,00 EUR erhoben.

Überweisung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen