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Hilfe zum Lebensunterhalt

Kurzbeschreibung

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist eine Leistung der Sozialhilfe, die den Lebensunterhalt für Personen sicherstellen soll, die hierzu nicht oder nicht ausreichend selbst in der Lage sind. Antragsberechtigt sind Personen, die

  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und
  • das Regelaltersrentenalter noch nicht erreicht haben und
  • vom Rentenversicherungsträger als unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert auf Zeit (befristet) festgestellt wurden und
  • nicht oder nicht ausreichend in der Lage sind, ihren notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln oder durch Hilfe anderer zu bestreiten.

Hilfe zum Lebensunterhalt wird durch den Fachbereich 22 - Soziale Hilfen - gewährt. Beratung und Antragstellung erfolgen im Rahmen eines ausführlichen Erstgespräches. Hier werden auch die antragsrelevanten Unterlagen zur Prüfung des Leistungsanspruchs benannt.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen