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BaföG Digital

Kurzbeschreibung

Sie können für Ihr Studium oder Praktikum finanzielle Unterstützung erhalten, wenn Ihre Eltern nicht über ein höheres Einkommen verfügen oder Sie bereits längere Zeit elternunabhängig erwerbstätig waren. Diese Unterstützung wird BAföG genannt. 

Beschreibung

BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können.

Studierende

Die Förderung erhalten Sie zur Finanzierung

  • Ihres Studiums,
  • unter bestimmten Voraussetzungen eines vorgeschriebenen Praktikums im Rahmen Ihres Studiums.

Um die monatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Die Wichtigsten sind:

  • Ihre Eltern und/oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner haben kein höheres Einkommen.
  • Sie selbst haben kein oder nur ein geringes Einkommen, z. B. aus einem Minijob.
  • Ihr Vermögen liegt unter dem Freibetrag von 8.200,00 Euro oder nur geringfügig darüber.
  • Sie studieren in Vollzeit
  • Altersgrenze: 30 Jahre; im Master 35 Jahre (Ausnahmen sind möglich)

Die Höhe Ihres BAföG richtet sich nach einem festgelegten monatlichen Bedarf. Von diesem Bedarf wird Geld abgezogen, wenn Ihre Eltern, Ehegatte/Lebenspartner*in oder Sie selbst etwas mehr verdienen.

Wenn Sie studieren, erhalten Sie die Förderung zur Hälfte als Darlehen und zur Hälfte als Zuschuss. Das heißt, Sie müssen nach dem Studium regelmäßig nur die Hälfte des Geldes zurückzahlen. Sie müssen auf das Darlehen grundsätzlich keine Zinsen bezahlen („zinsloses Darlehen“). Der maximale Rückzahlungsbetrag liegt unabhängig davon, wie hoch die gesamte Förderung war, in der Regel bei 10.010,00 Euro. Das entspricht 77 Monatsraten zu je 130,00 Euro ab Beginn der Rückzahlung. Für den Darlehenseinzug ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. Mit der Rückzahlung beginnen Sie erst 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, was im Regelfall ihrer Regelstudienzeit entspricht. Sofern Sie nicht genug verdienen, um die Rückzahlung ihres Darlehens aufzunehmen, können Sie beim Bundesverwaltungsamt einen Zahlungsaufschub beantragen.

Wenn Sie studieren, setzt sich Ihr monatlicher Bedarf aus verschiedenen Teilen zusammen:

    • Grundbedarf:
      • 427,00 Euro wenn Sie Ihre Ausbildung an einer höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule (zum Beispiel an einer Universität) absolvieren
    • Bedarf für die Unterkunft:
      • 56,00 Euro, wenn Sie bei Ihren Eltern wohnen oder
      • 325,00 Euro, wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen.
  • Wenn Sie sich nicht über Ihre Eltern kranken/pflegeversichern können, erhalten Sie zusätzlich 84,00 Euro bzw. 25,00 Euro.
  • Wenn Sie ein Kind haben, das jünger als 14 Jahre ist und in Ihrem Haushalt lebt, erhalten Sie zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag: 150,00 Euro für jedes Kind.

Wenn Sie ein Auslandssemester oder -jahr absolvieren, können Sie Zuschläge zu den Reisekosten, den Studiengebühren sowie der Auslandskrankenversicherung beantragen; bei Studienaufenthalten in der EU sind auch kürzere Aufenthalte als sechs Monate förderungsfähig; des Weiteren können Sie auch BAföG erhalten, wenn Sie Ihr gesamtes Studium im EU-Ausland absolvieren; bei Auslandsaufenthalten außerhalb der EU/Schweiz wird zudem ein Kaufkraftausgleich gewährt.

Folgende Beträge werden angerechnet, das heißt, sie verringern Ihren BAföG-Bedarf:

    • Das Einkommen Ihrer Eltern und/oder Ihres Ehegatten/Lebenspartners im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, wenn er über dem Freibetrag liegt. 
      Der Freibetrag ist:
      • nach Vollendung Ihres 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig waren oder
      • eine dreijährige Ausbildung gemacht haben und danach mindestens drei Jahre berufstätig waren (bei kürzerer Ausbildung entsprechend längere Erwerbstätigkeit).
      • In bestimmten Ausnahmefällen, wenn Sie bei Beginn der Ausbildung über 30 Jahre alt sind.
      • 2.000,00 Euro, wenn Ihre Eltern zusammenleben,
      • 1.330,00 Euro je Elternteil, wenn Ihre Eltern getrennt leben und
      • 1.330,00 Euro für mögliche Ehegatten/Lebenspartner*in.
      • Hinweis: Wenn Ihre Eltern oder Ehegatte/Lebenspartner*in aktuell deutlich weniger verdienen als im vorletzten Jahr vor Bewilligung, können Sie einen Aktualisierungsantrag stellen.
      • Elternunabhängiges BAföG: Das Einkommen Ihrer Eltern wird nicht herangezogen, wenn Sie
  • Ihr eigenes Einkommen, soweit es mehr als 450,00 Euro pro Monat beträgt.
  • Ihr eigenes Vermögen, soweit es höher als 8.200,00 Euro ist.

Hinweis: Ausgangspunkt für die Einkommensberechnung ist grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte. Im Ausbildungsförderungsrecht ist das das Bruttoeinkommen abzüglich der

  • Werbungskosten,
  • Sozialpauschale und der
  • tatsächlich geleistete Steuern, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Sie können BAföG bis zum Ende der Regelstudienzeit erhalten. Nur in Ausnahmen kann Ihr BAföG danach verlängert werden, beispielsweise, wenn Sie

  • die Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden haben,
  • eine Behinderung haben,
  • schwanger sind oder waren,
  • ein Kind bis zu 14 Jahren erzogen haben,
  • in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen der Hochschule, der studentischen Selbstverwaltung, der Studierendenwerke oder der Länder tätig sind oder waren oder
  • mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnete nahe Angehörige gepflegt haben

Wenn Sie ein Studium abbrechen und ein anderes Studium anfangen („Studiengangwechsel“), kann Ihr neues Studium nur gefördert werden, wenn

  • der Wechsel spätestens im 2. Fachsemester erfolgt ist oder
  • der Wechsel im 3. Fachsemester erfolgt ist und es einen wichtigen Grund für den Wechsel gibt oder
  • der Wechsel ab dem 4. Fachsemester folgt und es für den Wechsel einen unabweisbaren Grund gab, zum Beispiel:
    • eine nach Aufnahme der Ausbildung eingetretene Behinderung oder Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Fortsetzung der Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht.

Praktikantinnen und Praktikanten

Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die Sie absolvieren, während Sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG förderfähig ist.

Gefördert werden nur Pflichtpraktika. Das sind Praktika, die Ihre Studienordnung oder der Ausbildungsplan vorschreibt, die Sie also machen müssen, um das Studium oder die Ausbildung abzuschließen oder durchzuführen. Pflichtpraktika, die außerhalb der EU absolviert werden, sind nur förderfähig, wenn sie mindestens 12 Wochen dauern. Pflichtpraktika innerhalb der EU-Mitgliedstaaten können auch gefördert werden, wenn sie kürzer als zwölf Wochen sind.

Sie können BAföG auch bekommen, wenn Sie Ihr gesamtes Studium im EU-Ausland absolvieren.

Schülerinnen und Schüler

Sie können für Ihren Schulbesuch oder ein Praktikum finanzielle Unterstützung erhalten, wenn Ihre nicht über ein höheres Einkommen verfügen oder Sie bereits längere Zeit elternunabhängig erwerbstätig waren. Die Förderung erhalten Sie zur Finanzierung:

  • Ihres Schulbesuchs oder
  • unter bestimmten Voraussetzungen eines vorgeschriebenen Praktikums im Rahmen Ihres Schulbesuchs.

Um die monatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Die Wichtigsten sind:

  • Ihre Eltern und/oder Ehegatte/Lebenspartner*in haben kein höheres Einkommen.
  • Sie selbst haben kein oder nur ein geringes Einkommen, z. B. aus einem Minijob.
  • Ihr Vermögen liegt unter dem Freibetrag von 8.200,00 Euro oder nur geringfügig darüber.
  • Sie streben ihnen Schulabschluss in Vollzeit an.
  • Altersgrenze: 30 Jahre (Ausnahmen sind möglich)

Als Schülerin oder Schüler erhalten Sie die finanzielle Unterstützung als Zuschuss. Sie müssen nichts zurückzahlen.

Die Höhe Ihres BAföG richtet sich nach einem festgelegten monatlichen Bedarf. Von diesem Bedarf wird Geld abgezogen, wenn Ihre Eltern, Ihr Ehegatte/Lebenspartner oder Sie selbst etwas mehr verdienen.

Grundsätzlich können Sie, wenn Sie einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG beziehen. Wenn Sie eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das aber erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn Sie nicht zu Hause wohnen können (zum Beispiel, weil Sie den gewünschten Abschluss nicht in der Nähe machen können).

Der monatliche Bedarf für Schülerinnen und Schüler beträgt:

    • wenn Sie bei Ihren Eltern wohnen:
      • 398,00 Euro, wenn Sie eine Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besuchen,
      • 247,00 Euro, wenn Sie eine Berufsfachschule besuchen oder eine Fachschule, die Sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung besuchen können oder
      • 448,00 Euro, wenn Sie eine Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.
  • wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen:
    • Insgesamt 585,00 Euro, wenn Sie eine weiterführende allgemeinbildende Schule, eine Berufsfachschule besuchen oder eine Fachoberschule, die Sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung besuchen können oder
    • Insgesamt 681,00 Euro, wenn Sie eine Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.

Auch wenn Sie während Ihrer Schulzeit ein Jahr im Ausland verbringen, können Sie BAföG erhalten. Sie erhalten dann zudem einen Reisekostenzuschlag sowohl für die Hinreise auch als für die Rückreise:

  • 250,00 Euro innerhalb Europas oder
  • 500,00 Euro außerhalb Europas.

Zuständige Kontaktpersonen