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Beglaubigung von Dokumenten

Beschreibung

Amtliche Bestätigung der Ablichtung vom Originaldokument durch die Bürgerbüros.

Bitte beachten Sie, dass wir nicht alle Dokumente beglaubigen dürfen:

Die amtliche Beglaubigung ist abzulehnen aus den in §§ 33 und 34 Verwaltungsverfahrensgesetz genannten Gründen, u.a. wenn eine öffentliche Beglaubigung (Notar) erforderlich ist oder die Beglaubigung ausschließlich anderen Behörden vorbehalten bleibt; dies ist insbesondere der Fall

  • auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts,
  • bei inländischen Personenstandsurkunden,
  • in Grundbuchangelegenheiten,
  • in Vereins- und Handelsregistersachen.

Ebenfalls nicht beglaubigt werden unter anderem:

  • Führerscheine,
  • Nationalpässe,
  • Abschriften und Kopien von Originalen, wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Original-Schriftstückes aufgehoben ist,
  • fremdsprachige Schriftstücke
    Da die Zulässigkeit der amtlichen Beglaubigung im wesentlichen vom (Rechts-)Charakter des Originals abhängt, bedarf es der Kenntnis seines Inhaltes. Dies schließt die Beglaubigung fremdsprachiger Schriftstücke grundsätzlich aus.
  • Originaldokument
  • Kopien in der benötigten Anzahl

5 Euro,
bei mehrfachen Beglaubigungen derselben Vorlage ermäßigt sich die Gebühr um die Hälfte: 2,50 Euro

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen