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Entwässerung - Regenwasserversickerung

Beschreibung

Regenwasser ist sauberes Wasser und zur Versickerung geeignet.

Die Möglichkeiten der Versickerungsanlagen in der Übersicht:

  • Flächenversickerung
  • Muldenversickerung
  • Rigolenversickerung
  • Einleitung in ein Gewässer
  • Dachbegrünung
  • Kombinationsmöglichkeiten
  • Regenwassernutzung

Was spricht gegen eine Versickerung?

Im technischen und zeitlichen Zusammenhang mit der Entstehung der Wohnbebauungen wurde durch die Stadt Meerbusch das zugehörige und erforderliche Entwässerungsnetz geplant und gebaut. Das Entwässerungsnetz bezog sich und bezieht sich heute noch auf die Sammlung und Ableitung des gesamten anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers. Bei der damaligen Planung des Kanalsystems Ist von Seiten der Bürger und der Stadt Meerbusch Wert darauf gelegt worden, dass das anfallende Niederschlagswasser nicht auf dem Grundstück verbleibt, sondern über das städtische Entwässerungsnetz abgeleitet wird.

Alle die für das gesamte öffentliche Netz entstandenen Kosten werden auf sämtliche Anschlussnehmer des öffentlichen Entwässerungsnetzes im gesamten Stadtgebiet verteilt. Aus diesem Grunde ist es nicht angebracht einzelne Grundstücke vom Anschlusszwang für Niederschlagswasser zu befreien. Denn die immer noch vorhandenen Kosten - Abschreibung und Verzinsung der Herstellungskosten - muss von der Solidargemeinschaft aller Anschlussnehmer übernommen werden. Es ist im Zuge der Solidargemeinschaft des Entwässerungsnetzes nicht angemessen, wenn einzelne aus Opportunitätsgründen - je nach dem, ob sie gerade das Regenwasser anschließen möchten oder nicht anschließen möchten - aus dieser Solidargemeinschaft austreten.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 53 Abs. 1c des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) festgelegt, dass das Abwasser von dem Nutzungsberechtigten des Grundstückes, auf dem Abwasser anfällt, der Stadt zu überlassen ist.

Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Niederschlagswasser (§ 51 Abs. LWG).

Die Vorgaben aus dem Landeswassergesetz sind in der Entwässerungssatzung der Stadt Meerbusch berücksichtigt worden. Gemäß § 9 Abs. 5 besteht auch für das Niederschlagswasser der Anschluss- und Benutzungszwang. Eine Befreiung kann nur erfolgen, wenn die Stadt Meerbusch auf die Überlassungspflicht des Niederschlagswassers verzichtet.

Damit der wirtschaftliche und technische Betrieb der städtischen Kanalisation nicht beeinträchtigt wird, besteht die Stadt Meerbusch auf die Überlassungspflicht für das Niederschlagswassser gemäß § 53 Abs. 1c des Landeswassergesetzes für Nordrhein-Westfalen (LWG). Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang in bestehenden Entwässerungsgebieten kann nicht erteilt werden. Das anfallende Niederschlagswasser ist weiterhin in den städtischen Misch- oder Regenwasserkanal einzuleiten. 

Bei der Erschließung von Neubaugebieten wird gemäß Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen die Versickerung von Niederschlagswasser im Bebauungsplan gefordert, wenn die technischen Voraussetzungen für eine Versickerun vorliegen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen