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Geldspielgeräte - Aufstellerlaubnis

Beschreibung

Wer Geldspielgeräte aufstellen will, benötigt hierfür eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung (GewO).

Solche Geräte dürfen nur in Schank- oder Speisewirtschaften, in Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen aufgestellt werden. Für jeden Aufstellort muss zudem eine Geeignetheitsbestätigung darüber vorliegen, dass der Aufstellort den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

  • Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung der für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes    
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichtes (für Neuss: Amtsgericht, Breite Straße 48, 41460 Neuss)
  • Führungszeugnis der Belegart -0-. Dieses können Sie direkt bei der Antragstellung im Gewerbeamt beantragen oder bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes.
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Diesen können natürliche und juristische Personen direkt bei der Antragstellung im Gewerbeamt beantragen. Natürliche Personen können den Auszug auch in der Meldebehörde Ihres Wohnortes anfordern
  • Bei juristischen Personen zusätzlich einen Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister sowie eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags bzw. der Satzung
  • Bei ausländischen Gewerbetreibenden: Vorlage einer Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung
  • Die Gebühren werden im Einzelfall festgesetzt und betragen zwischen 100 € und 1.800 €.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen