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Geldspielgeräte - Aufstellerlaubnis
Beschreibung
Wer Geldspielgeräte aufstellen will, benötigt hierfür eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung (GewO).
Solche Geräte dürfen nur in Schank- oder Speisewirtschaften, in Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen aufgestellt werden. Für jeden Aufstellort muss zudem eine Geeignetheitsbestätigung darüber vorliegen, dass der Aufstellort den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
- Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung der für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichtes (für Neuss: Amtsgericht, Breite Straße 48, 41460 Neuss)
- Führungszeugnis der Belegart -0-. Dieses können Sie direkt bei der Antragstellung im Gewerbeamt beantragen oder bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes.
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Diesen können natürliche und juristische Personen direkt bei der Antragstellung im Gewerbeamt beantragen. Natürliche Personen können den Auszug auch in der Meldebehörde Ihres Wohnortes anfordern
- Bei juristischen Personen zusätzlich einen Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister sowie eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags bzw. der Satzung
- Bei ausländischen Gewerbetreibenden: Vorlage einer Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung
- Die Gebühren werden im Einzelfall festgesetzt und betragen zwischen 100 € und 1.800 €.
Zuständige Einrichtungen
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Öffentliche Sicherheit und Ordnung
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- Wittenberger Straße 21
- 40668 Meerbusch
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02150 916-173
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E-Mail: oliver.frank@meerbusch.de
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