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Korruptionsprävention

Beschreibung

Korruption ist kein Kavaliersdelikt

Und daher ist es nicht genug, die Mitarbeiter auf die Gefahren und Symptome aufmerksam zu machen. Bürger, Verwaltung und Politik sind gefordert, sensibel und gewissenhaft auf Anzeichen zu reagieren und diese frühzeitig anzusprechen. Aus diesem Grund hat der Rat der Stadt in seiner konstituierenden Sitzung am 26. Juni 2014 drei Personen aus Politik und Verwaltung als Ansprechpartner für Korruptionsprävention benannt.

Korruption ist strafbar

Der Begriff Korruption ist rechtlich nicht eindeutig definiert. Als Korruption wird vor allem der Missbrauch einer amtlichen Funktion verstanden, bei der persönliche Vorteile erlangt oder angestrebt und gleichzeitig die Handlungsweisen verschleiert werden.

Korruption ist strafbar. Als Straftatbestände kommen insbesondere in Frage:

Im Land NRW gilt seit dem 1. März 2005 für die öffentliche Hand und alle öffentlich beherrschten Unternehmen das Korruptionsbekämpfungsgesetz.

Ansprechpartner für Korruptionsprävention

Folgende Personen hat der Rat zu Ansprechpartnern für Korruptionsprävention bestellt:

Städtische Rechtsrätin Lisa Rollbrocker
Neusser Feldweg 4
40670 Meerbusch - Osterath
Telefon: 02159 - 916 418

Stellvertretender Bürgermeister Leo Jürgens
Birkendonk 7
40668 Meerbusch
Telefon: 02150 - 2362

An diese Ansprechpartner können sich Bürger/innen, Unternehmen und Verwaltungsmitarbeiter/innen vertrauensvoll wenden, wenn sie Fragen, Anregungen und Hinweise im Zusammenhang mit Korruption in der Stadtverwaltung haben. Soweit möglich werden auch anonyme Hinweise verfolgt. Sobald den Ansprechpartnern Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht einer Korruptionsstraftat begründen, unterrichten sie die Bürgermeisterin. Dabei machen sie auch Vorschläge zu internen Ermittlungen, zu Maßnahmen gegen Verschleierung und zur Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden. Die Ansprechpartner sind verpflichtet, die mit ihrer Funktion verbundenen Aufgaben gewissenhaft wahrzunehmen. Dazu gehört insbesondere die der jeweiligen Sache nach gebotene Verschwiegenheit. Diese gilt auch für persönliche Verhältnisse und Daten, solange kein begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat vorliegt. Bitte kontaktieren Sie die Ansprechpartner für Korruptionsprävention im Bedarfsfall zunächst telefonisch oder persönlich. Nur so kann die gewährleistet werden, dass die Informationen nur diesen bekannt werden.

Veröffentlichungspflicht von Mandatsträgern

Gemäß § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz geben Mandatsträger Auskunft über den ausgeübten Beruf, die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und Organen und die Funktion in Vereinen. Diese Angaben der Ratsmitglieder und sachkundigen Bürger können im Büro der Bürgermeisterin nach Anmeldung eingesehen werden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen