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Straßenbeleuchtung

Beschreibung

Allgemeines

In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 3. März 2010 wurde ein von der Stadt in Auftrag gegebenes Gutachten über Zustand und Einsparpotentiale bei der öffentlichen Straßenbeleuchtung vorgestellt. Herr Dr.-Ing. Henry Rönitzsch stellte in seinem Bericht die zu geringen Investitionen für den Ersatzneubau fest. Ein Substanzverlust sei so unvermeidbar, einhergehend mit zunehmenden Wartungsaufwendungen und Haftungsrisiken. Die große Zahl alter, ineffizienter Leuchten berge zudem Energiesparpotentiale bei gleichzeitig möglicher Verbesserung der Beleuchtungssituationen. Er wies besonders auf die noch vorhandenen Leuchten mit sogenannten Quecksilberdampf-Hochdrucklampen hin, die seit 2015 gemäß der EU-Ökodesign-Richtlinie (EuP-Richtlinie) wegen ihrer relativ geringen Effizienz nicht mehr gehandelt werden dürfen.

Bereits in den Jahren vor 2011 sind einige der ältesten Beleuchtungsanlagen ersetzt worden. Aufgrund des Gutachtens wurden diese Bemühungen verstärkt. Einen entsprechenden Projektkatalog beschloss der Stadtrat im Rahmen der Haushaltsberatungen. Zusätzlich wurden verfügbare Mittel aus dem Konjunkturpaket II zum Austausch von Leuchten unter Beibehaltung der vorhandenen Maste verwendet. Wegen Verzögerungen aufgrund eingeschränkter Verfügbarkeit der beauftragten Montagefirma und wegen zusätzlich eingeschobener Straßenbeleuchtungsprojekte im Rahmen von Straßenbaumaßnahmen konnten die letzten neuen Laternen aus dem ursprünglichen Projektkatalog erst Anfang 2017 installiert werden. Bei einigen dieser Projekte sind bereits Leuchten mit hocheffizienter LED-Technik installiert worden. Seit Ende 2017 werden darüber hinaus viele weitere Laternen im Rahmen eines umfangreichen Sanierungskonzeptes für die Straßenbeleuchtung ausschließlich durch LED-Leuchtensysteme ersetzt. Auch dabei werden bei Bedarf wieder Maste ersetzt und neue Leitungen verlegt. Dieses Konzept wird in den kommenden Jahren weitergeführt. Nähere Informationen dazu sind im Bereich Bauprojekte/Straßenbeleuchtung zu finden.

Informationen zu den Baumaßnahmen

Bei den Baumaßnahmen werden die Laternen komplett ersetzt. Dabei müssen oft auch neue Standorte gewählt und zum Teil neue Versorgungskabel verlegt werden. Bevor die Arbeiten starten, werden die betroffenen Anwohner per Hauswurfsendung informiert. In der Regel sind dann auch Lagepläne mit Details zur Ausführung auf der städtischen Internetseite im Bereich Straßenbeleuchtung zu finden. Für Fragen zur Straßenbeleuchtung steht Friedhelm Rippers (Telefon 02159 / 916-346 oder E-Mail friedhelm.rippers(at)meerbusch.de) zur Verfügung. Er nimmt auch Wünsche oder Anregungen entgegen, wenn Laternenstandorte verändert werden sollen. Das ist möglich, wenn sich zum Beispiel Grundstückszufahrten verändern oder Lichtmaste, die nahe an Einfahrten stehen, immer schon gestört haben. Dem Wunsch, die Laternen nicht vor Häuser, sondern nur im Grenzbereich zwischen den Grundstücken aufzustellen, kann allerdings nur selten entsprochen werden.

Grundsätzlich ist bei diesen Projekten von einer Beteiligung der Anlieger an den Baukosten gemäß kommunalem Abgabegesetz (KAG NRW) auszugehen. Die Höhe der Kosten für die einzelnen Grundstückseigentümer richtet sich nach der Größe der angrenzenden Grundstücke, deren Bebauung und der Art der Nutzung. Bei Eckgrundstücken ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung für beide Straßen Beiträge erhoben werden, soweit an beiden Straßen die Beleuchtung ersetzt wird. Die Höhe des Beitrages für die jeweiligen Grundstückseigentümer kann erst zum Abrechnungszeitpunkt genau festgelegt werden. Als Erfahrungswert aus den Abrechnungen der letzten Jahre ergibt sich, dass der Beitrag bisher immer unter 1 €/m² Grundstücksfläche gelegen hat.

Sie haben eine defekte Straßenleuchte (ausgefallen, flackert, angefahren, zerstört o.ä.) entdeckt?

Die Meldung kann formlos erfolgen, mit Angabe des Ansprechpartners, der Telefonnummer und des genauen Ortes.

Hilfreich ist die Nummer der Leuchte, die sich am Mast in ca. 3-4 m Höhe befindet. Wir werden den Schaden so schnell wie möglich beheben.

Informationen zum Austausch von Leuchten

Der Austausch von Leuchtkörpern unter Beibehaltung der Maste wird nur dort durchgeführt, wo eine ausreichende Reststandzeit der Maste zu erwarten ist. Dabei werden zur Verbesserung der Betriebssicherheit die Verteilerkästen in den Masten bei Bedarf ebenfalls ersetzt. Seit 2011 wurden auf diese Weise rund 900 Leuchten ersetzt. Weitere umfangreiche Maßnahmen dieser Art sind in Vorbereitung. Gesonderte Informationsschreiben an die Anlieger der betroffenen Straßen werden aufgrund der geringen Beeinträchtigungen nicht verteilt.

Müssen die Anlieger für die neue Beleuchtung bezahlen?

Im Regelfall ja.

Nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sollen (Anm. d.h. juristisch = müssen) für öffentliche, dem Verkehr gewidmete Straßen, Wege und Plätze Beiträge erhoben werden. In Verbindung mit § 3 Absatz 2 KAG NRW, wonach Steuern nur erhoben werden sollen, wenn die Ausgaben durch Beiträge und Gebühren nicht gedeckt werden können, ergibt sich ein Beitragserhebungsgebot.

Für welche Maßnahmen muss ich bezahlen?

Die Beiträge sind nach § 8 Absatz 2 KAG NRW u.a. als Ersatz für die nachmalige Herstellung (Erneuerung) einer Anlage und/oder  deren Verbesserung zu erheben. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass Ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

Was versteht man unter einer Erneuerung oder Verbesserung?

Erneuerung liegt vor, wenn die Anlage verschlissen ist und/oder die Nutzungsdauer überschritten ist. Aus der Rechtsprechung zum Straßenausbaubeitragsrecht ergibt sich für die Straßenbeleuchtung eine Nutzungsdauer von ca. 30 Jahren.

Verbesserung liegt vor, wenn die Anzahl der Leuchtstellen erhöht wurde oder eine messbar bessere Ausleuchtung der Straße erfolgt.

Wer zahlt was?

Um gerecht zu verfahren, soll sich der Beitrag im Sinne des Kommunalabgabengesetzes nach dem Vorteil bemessen, der für das einzelne Anliegergrundstück durch die Erneuerung oder Verbesserung entsteht. Dabei steht fest, dass ein größeres Grundstück, dass intensiv bebaut ist oder bebaut werden kann, einen größeren Vorteil hat und daher einen größeren Kostenanteil tragen muss, als das Einfamilienhaus auf einem kleinen Grundstück. Der Grundflächenmaßstab, die Berücksichtigung der Bebauung und auch der Art der Nutzung (z.B. Gewerbe) durch die Erhöhung der Grundstücksfläche um einen Prozentsatz, den die BS-KAG in § 5 Absatz 1 als Berechnungsgrundlage vorsieht, wird durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt.

Eigentümer von Eckgrundstücken sind nach ständiger Rechtssprechung zu beiden Seiten ohne Minderung beitragspflichtig. Dies wird verständlicherweise als ungerecht empfunden, doch lassen die Gerichte den Städten hier keinen Ermessensspielraum.

Im Normalfall wird der Beitrag nur für Grundstücke fällig, die unmittelbar an der Straße liegen. Ein zurückliegendes Grundstück wird dennoch als „erschlossen“ angesehen und deshalb in die Verteilung mit einbezogen, wenn der Grundstückseigentümer identisch ist oder er ein besonderes Zugangsrecht von der Straße zu seinem Hinterliegergrundstück besitzt (grundbuchlich gesichertes Wegerecht oder Baulast).

Wann wird abgerechnet?

Wenn die Maßnahme komplett fertig gestellt ist und, um die Höhe der Kosten exakt zu ermitteln, die Schlussrechnungen vorliegen. Dies kann in der Regel etwas dauern. Nach Vorliegen dieser Voraussetzung muss der Beitrag innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Jahres der endgültigen Herstellung erhoben sein.

Beispiel:

Fertigstellung 06.09.2014          

Verjährungsbeginn: 01.01.2015

Verjährungsende: 31.12.2018

Aufgrund der Vielzahl der abzurechnenden Maßnahmen und der o.a. Abhängigkeiten von der Rechnungsstellung erfolgt die Beitragserhebung in aller Regel ca. 2,5 bis 4 Jahre nach Fertigstellung der Maßnahme.

Wie wird der Beitrag für ein Grundstück berechnet?

Beispiel:

Erneuerung der Beleuchtung in einer Anliegerstraße, Gesamtkosten 10.000 €.

Entsprechend der BS-KAG beträgt der Anteil der beitragspflichtigen Grundstückseigentümer

7.000 €

Den Rest von 3.000 € trägt die Stadt. Die Grundstücke sind ein- und zweigeschossig bebaut. Zusätzlich sind auch 2 Gewerbegrundstücke erschlossen. Durch die Erhöhung der Grundstücksfläche gem. § 5 der BS-KAG wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke berücksichtigt.

Die bewertete Gesamtfläche aller Grundstücke (Grundstücksfläche * Prozentsatz aus § 5 Absatz 1 BS-KAG je Anzahl der Vollgeschosse * evtl. Zuschlag für Gewerbe) beträgt 13.200 qm. Dies ergibt einen Beitrag pro qm Verteilfläche:

7.000 € : 13.200 qm = 0,530303 €

Einfamilienhaus, 300 qm Grundstück, eingeschossig bebaut:

300 qm + (300 qm * 50 %) = 450 qm

450 qm * 0,530303 €  = 238,64 €

Gewerbegrundstück, 300 qm Grundstück, eingeschossig bebaut, :

300 qm + (300 qm * 50 %*2,25) = 637,5 qm

637,5 qm * 0,530303 = 338,07 €

Zweifamilienhaus, 300 qm Grundstück, zweigeschossig bebaut

300 qm + (300 qm * 80 %) = 540 qm

540 qm * 0,530303 € = 286,36 €

Gewerbegrundstück, 300 qm Grundstück, zweigeschossig bebaut, :

300 qm + (300 qm * 80 %*2,25) = 840 qm

840 qm *0,530303 = 445,45 €

Wie kann ich mich gegen unberechtigte Beitragsforderungen wehren?

Dies ist leider erst nach Zustellung des Beitragsbescheides möglich. Innerhalb von 4 Wochen können Sie Widerspruch bei der Stadt erheben. Die genauen Modalitäten werden Ihnen in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides erläutert.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Beitrag ist fristgerecht zu zahlen, da Ihnen sonst Mahngebühren entstehen.

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.

Sie haben weitere Fragen zur öffentlichen Straßenbeleuchtung in Meerbusch?

Informationen zur Straßenbeleuchtung erhalten Sie beim Elektrobetrieb des Fachbereiches Straßen und Kanäle. Viele Informationen zum Beispiel über laufende Baumaßnahmen finden Sie bei den weiterführenden Links.  

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