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Überhänge im öffentlichen Straßenraum

Beschreibung

Es wird immer wieder festgestellt, dass in der Zeit von Frühjahr bis Herbst die in die Straßen, Rad- und Gehwege hineinwachsenden Bäume, Sträucher und Hecken den Verkehrsraum einengen. Dadurch können sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, u. a. durch Sichtbehinderung, aber auch durch Herabfallen oder Abrutschen. Möglicherweise werden sogar Fußgänger und radfahrende Kinder gezwungen, auf die Fahrbahn auszuweichen, was zu einer erheblichen Verkehrsgefährdung führen kann.

Häufig werden auch Straßenlaternen, Straßennamensschilder und Verkehrszeichen verdeckt. Dies hat zur Folge, dass Post, Feuerwehr und Krankenwagen Adressen evtl. nicht finden können und Gefahrenstellen zu spät bemerkt werden.

Helfen Sie mit, dass solche Situationen gar nicht erst entstehen und schneiden Sie die Überhänge bitte so rechtzeitig und ausreichend zurück, dass es in der Wachstumsperiode nicht zu Problemen kommt. Die freie Höhe über dem Geh- und Radweg muss 2,50 m, über der Fahrbahn 4,50 m betragen.

Auszug aus der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Meerbusch vom 10. Dezember 2003

§ 13 Gefahrenstellen im Verkehrsraum
(1) Hecken sind so zu beschneiden, dass sie nicht in den Verkehrsraum hineinragen.
(2) Zweige und Äste von Bäumen und Sträuchern dürfen nur in den Verkehrsraum hineinragen, wenn bei Fahrbahnen eine lichte Höhe von mindestens 4,50 m und bei Geh- bzw. Radwegen von 2,50 m vorhanden ist. Sie dürfen die Beleuchtungsanlagen für Verkehrsflächen sowie die -beschilderung nicht beeinträchtigen.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nr. 12 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Verbot hinsichtlich von Gefahrenstellen im Verkehrsraum gemäß § 13 der Verordnung verletzt.
(2) Verstöße gegen die Vorschrift dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 in der Fassung vom 07.07.1986 (BGBl. I S. 977) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen