BIS: Suche und Detail

Unterhaltsvorschussleistungen

Beschreibung

Für Alleinerziehende erfolgt die Erziehung ihrer Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind nicht wenigstens den monatlichen Mindestunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem seit 01.01.1980 geltenden Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erleichtert werden.

Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich, wie der Unterhalt, nach dem monatlichen Mindestunterhalt (§ 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergeben sich ab 01.01.2018 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

  • für Kinder bis unter 6 Jahren monatlich 154 Euro
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich 205 Euro
  • für Kinder von 12 bis 18 Jahren monatlich 273 Euro

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder  den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen mit der Post an uns übersenden. Außerdem können Sie den Antrag vollständig digital über den Online-Dienst beantragen.

  • Pass, Personalausweis (Kopie) der Antragstellerin/des Antragstellers
  • Geburtsurkunde des Kindes (Kopie)
  • bei Ausländern: Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis)
  • Aufenthaltsbescheinigung für jedes Kind und den allein erziehenden Elternteil (kostenfrei erhältlich in den Bürgerbüros), sofern eine Auskunftssperre eingerichtet wurde
  • Vorhandene Titel im Original (Urkunde, Beschluss, Vergleich) in der ersten vollstreckbaren Ausfertigung
  • Vaterschaftsanerkenntnis bzw. -feststellungsurkunde oder -titel
  • Nachweise über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide, oder ähnliches
  • Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden, ggf. Scheidungsurteil 
  • Zusätzlich bei der Antragsstellung für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahres:
  • Arbeitslosengeld II Bescheid
  • gegebenenfalls Ausbildungsvertrag oder Vergütungsabrechnung des Kindes
  • Schulbescheinigung für Kinder ab dem 15. Lebensjahres

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat:

  • wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
  • wer bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und
  • wer vom anderen Elternteil nicht, nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des monatlichen Mindestunterhalts erhält und
  • wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat bzw. noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat und die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt.

 Für ausländische Kinder aus nicht EU- Staaten gelten besondere Voraussetzungen, diese können Sie bei den zuständigen Mitarbeitern/ innen erfragen. Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt  oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil wird für die Beantragung eines Unterhaltsvorschusses nicht vorausgesetzt.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen