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Untersuchungsberechtigungsschein
Onlinedienstleistungen
Beschreibung
Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (z.B. eine Ausbildung), müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung). Hierzu benötigen Sie einen sogenannten Untersuchungsberechtigungsschein. Zusammen mit dem UB-Schein wird ein Erhebungsbogen ausgegeben, der dem Arzt bei der Untersuchung ebenfalls vorzulegen ist. Sie dürfen selbst entscheiden, von welcher Ärztin oder welchem Arzt Sie sich untersuchen lassen.
Durch die Erstuntersuchung soll verhindert werden, dass Sie durch die Beschäftigung gesundheitlich oder entwicklungsmäßig gefährdet werden. Nach der Untersuchung erhalten Sie eine ärztliche Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vor Beschäftigungsbeginn vorlegen. Zum Beschäftigungsbeginn darf die Bescheinigung nicht älter als 14 Monate sein.
Zwischen dem zehnten und zwölften Monat nach Aufnahme der Beschäftigung müssen Sie sich einer Nachuntersuchung unterziehen und die Bescheinigung hierüber erneut Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Auch hierfür wird ein Untersuchungsberechtigungsschein und ein entsprechender Erhebungsbogen ausgegeben.Die Nachuntersuchung soll feststellen, ob sich die Beschäftigung auf Ihre Gesundheit ausgewirkt hat.
Die Nachuntersuchung kann dann nach Ablauf jeden weiteren Jahres freiwillig wiederholt werden bis Sie 18 Jahre alt sind (weitere Nachuntersuchungen).
Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.
Die Untersuchungskosten zahlt das Land NRW.
Online:
- Persönlich oder Erziehungsberechtigter
- Personalausweis mit eID-Funktion
Beantragung im Bürgerbüro:
- Persönliche Vorsprache des Jugendlichen oder eines Erziehungsberechtigten
- Kinder- oder Personalausweis oder Reisepass
- Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen.
- Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen, anderenfalls müssen Sie die Untersuchung wiederholen.
- Zwischen dem zehnten und zwölften Monat nach Beschäftigungsbeginn muss die erste Nachuntersuchung erfolgen, wenn sie bis dahin noch unter 18 Jahre sind. Die Bescheinigung darüber müssen Sie Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber spätestens nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung übergeben.
Wenn Sie ein Jahr nach der Erstuntersuchung immer noch unter 18 sind, müssen Sie erneut untersucht werden. Dafür benötigen Sie einen weiteren Untersuchungsberechtigungsschein.
- Sie sind zwischen 15 und 17 Jahre alt.
- Ihr Hauptwohnsitz ist Meerbusch.
- Sie wollen eine Arbeit innerhalb der nächsten 14 Monate aufnehmen.
- Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate.
- Sie beantragen den Untersuchungsberechtigungsschein ganz bequem online
oder
- Sie sprechen beim Bürgerbüro für die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins vor.
gebührenfrei
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
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Bürgerbüro Büderich
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- Dr.-Franz-Schütz-Platz 1
- 40667 Meerbusch
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- Telefon:
02150 916-166 - Fax:
02150 916-164 - E-Mail:
buergerbuero@meerbusch.de
- Telefon:
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Bürgerbüro Lank-Latum
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- Wittenberger Straße 21
- 40668 Meerbusch
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- Telefon:
02150 916-166 - Fax:
02150 916-164 - E-Mail:
buergerbuero@meerbusch.de
- Telefon:
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Bürgerbüro Osterath
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- Hochstraße 12
- 40670 Meerbusch
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- Telefon:
02150 916-166 - Fax:
02150 916-164 - E-Mail:
buergerbuero@meerbusch.de
- Telefon:
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