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Parken - Haltverbot Hildegundisallee

Beschreibung

Sie müssen auf der Hildegundisallee im eingeschränkten Haltverbot parken ?

Aufgrund polizeilicher Maßnahmen ist das Parken von Fahrzeugen auf der Hildegundisallee, zwischen der Rosenstraße und der Friedrich-von-der-Leyen-Straße untersagt worden. Die damit verbundenen Einschränkungen für Sie und weitere Betroffene sind der Stadt Meerbusch und der Polizei sehr wohl bewusst. Hierfür bitten wir Sie um Verständnis

Trotz des eingeschränkten Haltverbots bleiben Ihnen, gemäß der eingerichteten Verkehrszeichen, u.a. die nachfolgenden Möglichkeiten der Nutzung der betroffenen Verkehrsflächen:

  • das Halten für eine Dauer von maximal drei Minuten. Bedenken Sie bitte, dass ein Halten von mehr als drei Minuten oder ein Verlassen des Fahrzeugs ein Parken im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) darstellt. Ausgenommen davon sind:
  • das Ein- und Aussteigen (bspw. von Mitfahrenden, Besuchenden, etc.) sowie
  • das Be- und Entladen (bspw. von Lieferungen, Einkäufen, Postsendungen, Bestellungen, etc.). Ladegeschäfte müssen dabei ohne Verzögerung durchgeführt werden.

Für Anwohnerinnen und Anwohner wurde darüber hinaus nunmehr die Möglichkeit geschaffen, bei der Stadt Meerbusch in begründeten Einzelfällen in einem dialogischen Verfahren unter Anlegung eines strengen Maßstabes eine befristete Ausnahmegenehmigung zu beantragen, welche über die zuvor genannten Möglichkeiten hinausgeht.

Antragsberechtigt sind ausschließlich Anwohnerinnen und Anwohner für sich selbst sowie für die Anwohner tätige Dienstleistungsunternehmen. Der Antrag ist schriftlich, bevorzugt per Mail, an die Stadt Meerbusch zu senden. Hierbei ist die zwingende Notwendig- und tatsächliche Alternativlosigkeit ausführlich zu begründen.

Die Stadt Meerbusch wird den Antrag zwecks polizeilicher Sicherheitsüberprüfung der Fahrzeuge und Personen an die Polizei weiterleiten. Die notwendige Einwilligungserklärung ist dabei zwingend durch alle beabsichtigten Nutzer auszufüllen. Nach erfolgter, beanstandungsfreier Sicherheitsüberprüfung wird das Antragsformular durch die Polizei zurück an die Stadt Meerbusch zur Ausstellung der Ausnahmegenehmigung übersandt. Vor dem Hintergrund dieses ausführlichen Prozesses bitten wir Sie um rechtzeitige Beantragung mit mindestens 14 Tagen Vorlauf zum beabsichtigten Ausnahmezeitraum.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Ausnahmegenehmigung bei missbräuchlicher Verwendung oder Nutzung durch andere als die angemeldeten Personen und Fahrzeuge eingezogen wird.

Zur besseren Veranschaulichung stellen wir Ihnen nachfolgend beispielhafte Sachverhalte dar, die eine Ausnahmegenehmigung begründen oder versagen können:

  1. Dienstleistungsunternehmen, welche mit schwerem, sperrigem Gerät oder Maschinen ihre damit verbundenen Arbeiten regelmäßig aus oder mithilfe der abgestellten Fahrzeuge durchführen, können beispielhaft für eine Ausnahmegenehmigung sprechen (z. B. Garten- und Landschaftsbauunternehmen).
  2. Dienstleistungsunternehmen, welche z. B. Reinigungsarbeiten, Pflegedienstleistungen, Wartungs- und Überprüfungsarbeiten, oder sonstige Dienstleistungen, die mit leicht zu transportierenden Geräten, Maschinen, Koffern, Werkzeugen, Hilfsmitteln oder anderen erforderlichen Gegenständen durchgeführt werden, sprechen regelmäßig gegen eine Ausnahmegenehmigung.

Weitere Informationen und das notwendige Antragsformular erhalten Sie bei der

Stadt Meerbusch
Abteilung Straßen und Kanäle
Wittenberger Straße 21
40668 Meerbusch
Telefon: (02132) 916-0
E-Mail: verkehrsgenehmigung@meerbusch.de


Wir hoffen, durch diese gemeinsam mit der Stadt Meerbusch und dem Polizeipräsidium Düsseldorf erarbeitete Möglichkeit, die notwendigen Einschränkungen für Sie minimieren zu können.

In Notfällen (z.B. Wasserrohrbruch, Strom-, Heizungsausfall, usw.) besteht auch ohne vorherigen Antrag die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung. Eine umgehende telefonische Benachrichtigung der Polizei des Rhein-Kreises Neuss unter der Telefonnummer (02131) 300-0 ist in diesem Fall für einen reibungslosen Ablauf jedoch zwingend notwendig. Die Einsatzleitstelle der Polizei in Neuss wird sich sodann um Ihr Anliegen kümmern.


Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Georg Lehnen
Polizeidirektor

Kreispolizeibehörde Rhein-Kreis Neuss
Direktion Gefahrenabwehr / Einsatz
Jülicher Landstraße 178
41464 Neuss
Telefon: (02131) 300-0
E-Mail: poststelle.rhein-kreis-neuss@polizei.nrw.de

Es sind beide Formulare zwingend erforderlich auszufüllen (Antragsformular und Einwilligungserklärung)

Der Antrag muss spätestens 14 Tage vor Inanspruchnahme vorliegen.

Die Bearbeitungdauer beträgt 14 Tagen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen