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Gaststättenerlaubnis

Beschreibung

Die endgültige Gaststättenerlaubnis ermöglicht es Ihnen, Ihre Gaststätte dauerhaft zu betreiben. Sie benötigen jedoch nur dann eine gaststättenrechtliche Erlaubnis, wenn Sie im Rahmen Ihres Gaststättenbetriebes alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten. Sofern Sie keine alkoholischen Getränke anbieten möchten, ist eine Gewerbeanmeldung  ausreichend.

Die endgültige Gaststättenerlaubnis ist raum-, betriebsart- und personengebunden. Sie kann nur erteilt werden, wenn Sie als Antragstellerin oder Antragsteller zuverlässig sind. Ihre Zuverlässigkeit wird anhand der nachfolgend aufgelisteten Belege geprüft.

Gleichzeitig oder auch nachträglich können Sie für Ihre Stellvertreterin oder Ihren Stellvertreter eine Stellvertretererlaubnis beantragen. Voraussetzung ist, dass Sie dieser Person durch vertragliche Regelungen Kompetenzen der Betriebsführung (z.B. eigenverantwortlicher Wareneinkauf, eventuell Personal- oder andere Betriebsentscheidungen) übertragen haben.

  • Personalausweis oder Nationalpass mit Meldebescheinigung
  • Unterlagen des Objektes
    Bringen Sie bitte die Unterlagen zum Gebäude mit, in dem sich die Gaststätte befindet: Lageplan, Grundriss, Schnittzeichnung in zweifacher Ausfertigung.
  • Baugenehmigung und Schlussabnahme (bei neuen Gaststättenobjekten)
  • Pachtvertrag in Kopie (die Bruttopacht  muss erkennbar sein)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und des Steueramtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben.
  • Führungszeugnis der Belegart O (kann bei der Antragstellung mit beantragt werden)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 9 (kann bei der Antragstellung mit beantragt werden)
  • Auszug aus dem Vollstreckungsportal
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Grundzüge des Lebensmittelrechts. Die IHK bietet dazu regelmäßig Termine an.
  • Bei juristischen Personen: Zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrages oder der Satzung.

Die Gebühren werden im Einzelfall festgesetzt und sind bereits mit der Antragstellung zu entrichten. Eine Ratenzahlung ist nicht möglich.